Rechtsstillstand 

In folgenden Fällen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden: Während des Militärs- oder Schutzdienstes / Todesfall in der Familie / Bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden) / Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters / Bei schwerer Erkrankung des Schuldners / Allgemeiner Notstand (Epidemie, Natkurkatastrophe, Krisenzeit). (Art. 57 – 62 SchKG)