Betreibungsferien 

Jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten, sowie vom 15. bis 31. Juli. Während diesen Zeiten werden, ausser im Arrestverfahren (Art. 271 – 281 SchKG), der Wechselbetreibung (Art. 177 – 189 SchKG) oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen handelt, keine Betreibungshandlungen (z.B. Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen, Vollzug von Pfändungen, Erteilung der Rechtsöffnung) vorgenommen. Begehren können auch während der Betreibungsferien eingereicht werden. Die (kostenpflichtige) Erfassung erfolgt in der Regel sofort, allfällige Betreibungshandlungen wie etwa die Zustellung von Zahlungsbefehlen erfolgen jedoch erst nach Ablauf der Betreibungsferien. (Art. 56 Abs. 1 Ziffer 2 SchKG).